Einbruch! Zahlt die Hausratversicherung immer zu 100 Prozent?
Zahlt die Hausratversicherung zu 100 Prozent bei einem Einbruch? Das stimmt oft, aber nicht immer. Kann die Hausratversicherung Ihnen nachweisen, dass Sie eine Mitschuld am Schaden tragen, darf sie die Leistung kürzen. Zum Beispiel, wenn Sie aus dem Haus gehen und Ihre Terrassentür nicht verschlossen, sondern gekippt haben. Bricht in dieser Zeit jemand ein, begleicht die Versicherung nicht den ganzen Schaden, weil Sie grob fahrlässig gehandelt haben. Sie hätten den Schaden durch mehr Achtsamkeit verhindern können. Das Unternehmen zahlt oft auch dann weniger, wenn die Wohnungs- oder Haustür nur zugezogen und nicht abgeschlossen wurde.
Je größer die eigene Mitschuld von Hausbesitzern oder Mietern ist, desto mehr kann die Versicherung bei der Entschädigung nach einem Einbruch kürzen. Oft müssen Sie den Versicherer informieren, wenn sich die Gefahr eines Einbruchs erhöht, etwa, wenn Sie sich mehrere Monate nicht in Ihrer Wohnung aufhalten oder ein Baugerüst aufgestellt wurde. Welche Obliegenheiten, also Pflichten, Sie treffen, finden Sie mit Blick in die Versicherungsbedingungen heraus – und zwar am besten, bevor es zu einem Einbruch kommt. Ob Sie sich grob fahrlässig verhalten haben und die Hausratversicherung die Leistung kürzen darf, hängt vom Einzelfall ab. Gut zu wissen: Es gibt Policen, die auch dann greifen, wenn Sie sich grob fahrlässig verhalten haben. Die Hausratversicherung übernimmt auch in anderen Fällen nicht den gesamten Schaden, zum Beispiel dann, wenn der Schaden höher ist als die vereinbarte Versicherungssumme. Oder bei Wertsachen: Da gibt es eine Entschädigungsgrenze, die oft 20 Prozent der Versicherungssumme beträgt.
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