Chefarztbehandlung in der privaten Krankenversicherung
Wenn eine komplizierte Operation und ein längerer Krankenhausaufenthalt bevorstehen, begeben sich viele Patienten lieber in die Hände eines erfahrenen Spezialisten. So kommt für sie nur die Chefarztbehandlung in Frage. Die Kosten dafür werden von gesetzlichen Krankenkassen nur im Einzelfall übernommen. Privatversicherte und Personen mit einer Zusatzversicherung können dagegen in der Regel auf die Kostenerstattung zählen.
Welche Kosten bringt sie mit sich?
In der privaten Krankenversicherung ist die Chefarztbehandlung einer der Wahlleistungen für einen Krankenhausaufenthalt, für die sich Versicherte bei Versicherungsabschluss entscheiden können. Gleiches gilt etwa für die Unterbringung in einem Einbett- oder einem Zweibettzimmer. Die Leistungen sind oftmals medizinisch nicht zwingend erforderlich aber von hohem Wert.
Der Komfort, den diese Extras bieten, kann sich dennoch positiv auf die Genesung auswirken. Viele Privatversicherte schätzen daher die Gewissheit, im Krankenhaus nicht nur bestens behandelt zu werden, sondern auch in Ruhe einen Eingriff oder eine Erkrankung auskurieren zu können.
Die Behandlung durch den leitenden Fachspezialisten hat ihren Preis. Die genauen Kosten hängen von der Erkrankung und der Anzahl der erforderlichen Maßnahmen ab. Der Chefarzt rechnet seine Leistungen entsprechend der Gebührenordnung für Ärzte ab. Aufgrund seiner langjährigen Fachkompetenz und seiner Position kann er für seine Leistungen einen höheren Satz verlangen. Dadurch sind die Kosten für eine Chefarztbehandlung deutlich höher als bei einer Behandlung durch einen anderen Facharzt. Der Chefarzt darf den 3,5-fachen Wert des Grundpreises abrechnen. Auch Sätze darüber hinaus sind möglich, müssen aber gesondert mit dem Patienten vereinbart werden.
Welche Leistungen erbringt der Chefarzt?
Die Chefarztbehandlung ist eine Wahlarztbehandlung. Privatpatienten genießen das Privileg der freien Arztwahl. So muss es nicht zwingend der Chefarzt einer Abteilung sein, der die Behandlung führt. Auch von einem Oberarzt, der eine entsprechende Qualifikation und Expertise auf dem Gebiet der Erkrankung mitbringt, können Patienten behandelt werden. Dies fällt ebenfalls unter den Begriff Chefarztbehandlung. Bei einer Chefarztbehandlung muss die Behandlung in den Händen des Spezialisten liegen, den der Patient bestimmt hat. Der leitende Arzt sollte die grundlegenden Leistungen der Therapie entscheiden und durchführen. Das bedeutet: Er untersucht den Patienten bei der Aufnahme Er kontrolliert den Behandlungsfortschritt bei regelmäßigen Visiten Er führt Operationen aus und überwacht die Ausführung der Anästhesie. Privatversicherte sollten sich dies vorher schriftlich in einem Behandlungsvertrag vom Krankenhaus bestätigen lassen. Die Vereinbarung für eine Chefarztbehandlung schließt auch leitende Fachärzte aus anderen Bereichen mit ein, wenn diese für die Behandlung notwendig sind, zum Beispiel der Bereich Anästhesiologie oder der Kardiologie.
Es ist nicht ganz auszuschließen, dass der Arzt, der die Behandlung leitet, sich auch einmal vertreten lassen muss. In diesem Fall muss der Patient rechtzeitig darüber informiert werden und sein Einverständnis für die Vertretung geben. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) 2016 entschieden (Az. VI ZR 75/15). Dabei ging es um eine Hand-Operation, für die der Patient die Chefarztbehandlung vereinbart hatte. Durchgeführt wurde der Eingriff jedoch vom Oberarzt, wofür die Einwilligung des Patienten fehlte. Dies sahen die Richter als rechtswidrig an.