Erstes Betriebsrenten – Sozialpartnermodell steht
Erstes Betriebsrenten – Sozialpartnermodell steht
Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz wurde die betriebliche Altersvorsorge, kurz Betriebsrente (bAV), Anfang 2018 auf neue Füße gestellt. Zum Kern der Reform gehören neben einer Geringverdienerförderung und höheren Freibeträgen im Alter sogenannte Sozialpartnermodelle, mit denen bAV-Lösungen in Tarifverträge aufgenommen werden können. Dieses Instrument fand jedoch bisher in der Praxis bei den Betriebsrenten keine Anwendung.
Fast zwei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes ist nun aber endlich das erste Sozialpartnermodell in trockenen Tüchern. Die Dienstleistungsgewerkschaft ver.di einigte sich mit einem Versichererkonsortium namens „Die Deutsche Betriebsrente“ auf eine tarifliche bAV. Als erstes Unternehmen wird einer der beteiligten Versicherer seinen rund 12.000 Arbeitnehmern in Deutschland die neue Betriebsrente anbieten. Ein symbolisch wichtiger Schritt hin zur Vermeidung von Altersarmut angesichts sinkender gesetzlicher Renten, die zukünftig insbesondere bei Menschen mit geringem Einkommen kaum noch zum Leben reichen werden. Weitere Sozialpartnermodelle zu den Betriebsrenten sind in Planung.
Förderung des Niedriglohnsektors
Neu ist der Förderbetrag für den Niedriglohnsektor. Arbeitgeberfinanzierte Versorgungszusagen an Arbeitnehmer mit einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von bis zu 2.200 Euro sollen bezuschusst werden (§ 100 EStG). Richtet der Arbeitgeber eine Versorgung über mindestens 240 EUR Jahresbeitrag für den betroffenen Arbeitnehmer im Rahmen eines ungezillmerten Vertrages ein, soll er von einer staatlichen Förderung in Höhe von 30 % des aufgewendeten Beitrags profitieren. Begrenzt wird die Sonderförderung durch den doppelten Jahresbeitrag (Maximalgrenze: 480 EUR).
Zuschuss des Arbeitgebers bei Entgeltumwandlung
Wandelt der Arbeitnehmer einen Teil seines vereinbarten Arbeitsentgelts in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds um, muss der Arbeitgeber einen Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 15 % des umgewandelten Entgelts dazugeben, soweit er durch die Entgeltumwandlung eine Sozialversicherungsersparnis im Sinne von Art. 1 § 1a Absatz 1a Betriebsrentenstärkungsgesetz und § 23 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) hat. Diese Pflicht besteht für ab dem 1. Januar 2019 vereinbarte Entgeltumwandlungen gemäß Art. 17 Absatz 5 Betriebsrentenstärkungsgesetz sofort, für ältere, gemäß § 26a BetrAVG gemäß Art. 1 Nummer 12 Betriebsrentenstärkungsgesetz, erst ab 1. Januar 2022. Im kommenden Jahr 2020 wird der Arbeitgeberzuschuss von 15% auf 20% angehoben.
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